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deutsche Steuerbilanz (nach § 6a EStG)

Die Bildung und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz wird durch § 6a EStG  und Richtlinie R 6a EStR geregelt. Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.

Nach § 6a EStG Abs. 3 gilt als Teilwert

  • vor Beendigung des Dienstverhältnisses der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge; bei einer Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres, soweit die Pensionsverpflichtung auf einer nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlung beruht;
  • nach Beendigung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung einer Anwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.

Die gleichbleibenden Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.

Pensionsrückstellungen dürfen nur für diejenigen Pensionsberechtigten gebildet werden, die bis zur Mitte des Wirtschaftsjahres

  • das 23. Lebensjahr, wenn die Zusage nach dem 01.01.2018 erteilt wurde,
  • das 27. Lebensjahr, wenn die Zusage im Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2017 erteilt wurde,
  • das 28. Lebensjahr, wenn die Zusage im Zeitraum 01.01.2001 - 31.12.2008 erteilt wurde,
  • das 30. Lebensjahr, wenn die Zusage vor dem 01.01.2001 erteilt wurde,

vollendet haben oder im Falle von Entgeltumwandlungen für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbar wird.

Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik sowie ein Rechnungszinssatz von 6% zu verwenden

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