Zuschusspflicht bAV

2021 ist ein wichtiges Jahr für die betriebliche Altersvorsorge, denn ab 2022 muss der Arbeitgeber auch ältere Verträge der betrieblichen Altersvorsorge bezuschussen.
Was heißt das jetzt genau? Seit 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz, in dem unter anderem geregelt wurde, dass ab 2019 der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen mit 15 % des Beitrages bezuschussen muss, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Ab 2022 ist dieser Zuschuss auch für vor 2019 abgeschlossene Verträge verpflichtend, das heißt, dass ein Blick auf die bAV nötig ist.
Wird der Pflicht nicht nachgekommen, entsteht grundsätzlich ein Verstoß gegen das Arbeits- bzw. Betriebsrentenrecht, welcher gerichtlich geahndet werden kann.
Die einfache Nachzahlung des Zuschusses ist oft nicht möglich. Arbeitsrechtlich wird eine Versorgungslohn geschuldet, für diesen haftet der Arbeitgeber und muss ihn im Versorgungsfall erbringen.
Sie zahlen bereits einen Zuschuss? Dann gilt es zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zuschuss gezahlt wird und mit welcher Intention. Werden dabei Fehler gemacht, kann es sein, dass neben den 15 % ein weiterer Zuschuss verpflichtend ist.
Darum eine bAV für die Mitarbeiter abschließen? Eine bAV für die Mitarbeiter lohnt sich auf vielen Ebenen. Es sieht auf den ersten Blick so aus, als würde die bAV zusätzliches Geld kosten. Dies ist aber nicht der Fall, da die Entgeltumwandlung vom Bruttolohn abgezogen wird und somit auch die Sozialabgaben für Sie als Arbeitgeber mindert. Steuerfrei sind bis zu 568 € mtl. (8 % BBG) und sozialversicherungsfrei bis zu 284 € mtl. (4% BBG) einzahlbar.
Der Arbeitnehmer hatte bisher 100 € umgewandelt. Ab 1.1.2022 muss der Arbeitgeber diesen Betrag mit 15 % (15 €) bezuschussen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab 1.1.2022 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer zukünftig 86,96 € umwandelt und der Arbeitgeber einen Zuschuss von 13,04 € leistet. Sinnvoll und sehr wichtig ist es, auch dabei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeberzuschuss ausdrücklich auf die gesetzliche (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) bzw. gegebenenfalls tarifvertragliche Verpflichtung angerechnet wird.
Durch eine betriebliche Altersvorsorge steigern Sie die Attraktivität Ihres Unternehmens und schaffen eine stärkere Mitarbeiterbindung. Durch Gruppenverträge lassen sich außerdem bessere Konditionen aushandeln, welche auch wenig Aufwand in der Verwaltung bedeuten.
Eine Absicherung der Geschäftsführer ist ebenfalls möglich.
Bei Interesse oder weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.