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deutsche Handelsbilanz (HGB i.d.F. BilMoG/BilRUG)

Für die Handelsbilanz sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB die Pensionsrückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Daher sind bei der Bewertung langfristig für realistisch gehaltene Trendannahmen (Gehaltstrends, Trends der Beitragsbemessungsgrenze, Rententrends, Fluktuationen) anzusetzen.  

  • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dürfen pauschal mit dem durchschnittlichen Rechnungszins abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

  • Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist gemäß § 253 Abs. 6 HGB in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens diesem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

  • Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist gemäß § 253 Abs. 6 HGB in jedem Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen den Rückstellungen, die auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren berechnet wurden, und den Rückstellungen, die auf der bisherigen Basis der vergangenen sieben Geschäftsjahre berechnet worden wären, zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens diesem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

  • Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Deckungsvermögen ist dabei mit dem Zeitwert zu bewerten. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Beitrag unter einem gesonderten Posten als „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ in der Bilanz auszuweisen. Aufwendungen und  Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung von Verpflichtungen und aus zu verrechnendem Deckungsvermögen sind zu saldieren (§ 246 Abs. 2 HGB). Gemäß § 277 Abs. 5 HGB sind diese gesondert unter den Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ bzw. „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ auszuweisen.
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